Satzung

Satzung des gemeinnützigen Fördervereins für das Deutsche Meeresmuseum
Museum für Meereskunde und Fischerei • Aquarium

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1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein für das Deutsche Meeresmuseum Museum für Meereskunde und Fischerei • Aquarium“ (im folgenden „Förderverein“ genannt). Der Förderverein hat seinen Sitz in Stralsund. Der Förderverein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stralsund eingetragen (Ersteintragung am 30. 8. 1991) und erlangt somit seine Rechtsfähigkeit.

2. Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er unterstützt den Bildungs- und Forschungsauftrag des Deutschen Meeresmuseums Museums für Meereskunde und Fischerei • Aquarium – im folgenden „DMM“ genannt – materiell und ideell, um so die Kenntnisse seiner Mitglieder und der Allgemeinheit vom Meer, vom Leben im Meer, der heimatlichen Küstenlandschaft, von der sinnvollen Nutzung des Meeres und vom Schutz der Meeresumwelt mit geeigneten Bildungsmaßnahmen zu fördern. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

  • Eine intensive Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit wie regelmäßige Vortragsveranstaltungen, Exkursionen, Mitgestaltung von Sonderausstellungen, Erarbeitung und Publikation von Mitteilungen und Informationen,
  • Sammlung und Weitergabe von Bar- und Sachmitteln zur Erweiterung und Vervollständigung der Ausstellung und Sammlung des DMM, sowie Unterstützung der Forschungsaktivität,
  • unmittelbare Mitwirkung durch Rat und Tat an der ständigen Erweiterung des DMM und seiner Aquarien sowie bei der Bewahrung der Exponate und Sammlungsobjekte,
  • Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen DMM und Einrichtungen der Praxis,
  • Förderung der Kommunikation zwischen musealen Einrichtungen der Hansestadt Stralsund und anderer Institutionen im Küstenbereich der Bundesrepublik,
  • Mitarbeit bei der Organisation von Bildungsveranstaltungen des DMM (zum Beispiel Tag der offenen Tür, Schulveranstaltung) sowie
  • praktische Mitwirkung an meeresschutzbezogenen Aktionen.

Zu diesem Zweck sammelt der Verein Spenden, erlässt unter anderem Spendenaufrufe, um so einen Kostenbeitrag für die oben genannten Vorhaben aufzubringen. Das DMM selbst wird als gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechtes geführt. Der Verein ist innerhalb dieser Stiftung gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 28. 1. 1994 der 2. Stifter. Er hat Sitz und Stimme im Verwaltungsrat der Stiftung des DMM.

3. Mitgliedschaft

Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den folgt, in dem die schriftliche Beitrittserklärung unterzeichnet wurde. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche, an den Verein gerichtete Austrittserklärung oder den Tod des Mitglieds. Dabei werden eingezahlte Beiträge und Spenden weder ganz noch teilweise zurückgezahlt. Die Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag zwei Jahre lang nicht entrichtet haben, verlieren ihre Mitgliedschaft. Auf Vorschlag des Vorstandes oder von Mitgliedern kann die Mitgliederversammlung für treue, verdienstvolle Mitglieder eine Ehrenmitgliedschaft beschließen.

Für Ehrenmitglieder entfällt der Jahresbeitrag.

4. Beiträge

Die Höhe der Jahresbeiträge und die Höhe der Aufnahmegebühren wird im Rahmen der Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr festgelegt.

5. Organisation und Verwaltung

Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung und die Geschäftsführung sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte tritt der Vorstand nach Bedarf zusammen. Er wird durch den/die 1. Vorsitzende/-n, bei dessen Verhinderung durch sein/-e Stellvertreter/-in, einberufen. Die Mitgliederversammlungen dienen der Unterrichtung der Mitglieder über die Entwicklung des Vereins und der Realisierung der angestrebten Ziele. Jährlich hat mindestens eine Mitgliederversammlung stattzufinden.

6. Vorstand

Der Förderverein hat einen geschäftsführenden und einen erweiterten Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. der/dem 1. Vorsitzenden,
  2. der/dem 2. Vorsitzenden,
  3. der/dem Schatzmeister/-in,
  4. der/dem Schriftführer/-in,
  5. dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. allen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
  2. bis zu vier Beisitzenden und
  3. bis zu zwei vom Vorstand zu berufenden Mitgliedern aus dem Direktorium des DMM.

Der/die 1. Vorsitzende vertritt den Verein im Verwaltungsrat der Stiftung DMM. Die Wahl der Vorstandsmitglieder findet alle 4 Jahre im Rahmen der Mitgliederversammlung statt.

Der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung sein/-e Vertreter/-in, beruft Sitzungen und Versammlungen ein, in welchen er/sie den Vorsitz führt. Er/Sie erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Jahresbericht. Zu den Beisitzenden gehören die Direktor*innen des DMM, die nur eine beratende Tätigkeit ausführen und kein Stimmrecht im Vorstand haben. Gesetzliche Vertretung des Fördervereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus je zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam. Ein Mitglied von ihnen muss 1. oder 2. Vorsitzende/-r sein.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Hierzu kann die Mitgliederversammlung bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

7. Vermögensverwaltung

Zur Anlage des Geldvermögens des Fördervereins ist bei einem Stralsunder Geldinstitut ein Konto zu führen. Der/die Schatzmeister/-in hat die Kasse zu verwalten, Zahlungen mit Anweisung des/der 1. Vorsitzenden (im Verhinderungsfall des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds) zu leisten und über die Kassenverwaltung dem Verein jährlich in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Über Ausgaben, die im Interesse des Vereins liegen, kann der Vorstand bis zu einer Höhe von 3000 € entscheiden. Der Vorstand hat das Recht, Ausgaben für Anschaffungen für Zwecke des DMMs bis zu einer Höhe von 5000 € durch einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu beschließen. Höhere Ausgaben erfordern die Zustimmung der Mehrheit einer Mitgliederversammlung. Mindestens einmal jährlich hat eine Kassenprüfung durch zwei Kassenprüfer/-innen stattzufinden, die in der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Mitglieder zu wählen sind. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

8. Mitgliederversammlung

Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr identisch ist, hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird von der/dem 1. Vorsitzenden unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder auf elektronischem Wege (Email) einberufen.

Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind im Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzureichen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder falls es von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts-, Kassen- und Kassenprüfungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und behandelt eingegangene Anträge.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Der/die Schriftführer/-in hat über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen, in das alle Beschlüsse in ihrem vollen Wortlaut aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom/von der Versammlungsleiter/-in und vom/von der Schriftführer/-in zu unterzeichnen. In der darauffolgenden Mitgliederversammlung wird über die Annahme des Protokolls abgestimmt.

9. Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer ordentlichen oder in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Fördervereins an die Stiftung DMM, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

10. Haftung

Die Haftung wird auf das Vermögen des Vereins beschränkt.

11. Datenschutz

Der Förderverein Deutsches Meeresmuseum e. V. behandelt die personenbezogenen Daten vertraulich und beachtet die gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes. Personenbezogene Daten werden durch den Förderverein nur im notwendigen Umfang erhoben und verarbeitet. Die Datenschutzerklärung ist auf der Website des DMM hinterlegt.

12. Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26. 01. 2023 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Die Satzung wurde am 17. 12. 2024 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stralsund eingetragen und ist damit gültig.


Ende der Satzung

20241217_Satzung_Foerderverein-Deutsches-Meeresmuseum